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Gartenabfälle verbrennen bleibt grundsätzlich verboten

Amt Röbel-Müritz, den 25. 09. 2024

Abgeschnittene Äste oder zusammengekehrtes Laub werden im Herbst vielerorts auf einem Haufen gesammelt und verbrannt. Darf man das an der Seenplatte eigentlich? Vom Grundsatz her: Nein!

Beim Verbrennen von Gartenabfällen handelt es sich um eine unzulässige Form der Abfallentsorgung, genau wie beim Verbrennen von Brettern, Balken, Sperrmüll, Reifen oder anderen Abfällen.
Allerdings dürfen laut der Pflanzenabfallverordnung des Landes MV (PflanzAbfLVO M-V vom 18. Juni 2001) pflanzliche Abfälle, die auf privat genutzten Gartengrundstücken anfallen, in absoluten Ausnahmefällen in den Monaten März und Oktober an Werktagen während zwei Stunden täglich zwischen 8 und 18 Uhr verbrannt werden. Zum Beispiel, wenn eine anderweitige Entsorgung wie z. B. Verrotten durch Liegenlassen, Einbringen in den Boden oder Kompostieren auf dem eigenen Grundstück oder die Nutzung der vom Landkreis Mecklenburgischen vorgehaltenen Wertstoffhöfe nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Da jedoch allen Bürgerinnen und Bürgern des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte die Möglichkeit offensteht, ihre Gartenabfälle auf einen der Wertstoffhöfe abzugeben, wird diese Voraussetzung in aller Regel eigentlich nicht erfüllt. In Röbel/Müritz finden Sie den Wertstoffhof im Glienholzweg 24. Öffnungszeiten: Di 13:00–17:00 Uhr, Do 14:00–17:00 Uhr, Fr 13:00–18:00 Uhr, Sa 09:00–13:00 Uhr 

Die Standorte und Öffnungszeiten weiterer Wertstoffhöfe im Bereich des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte können Sie auf der Homepage des Landkreises finden:

www.lk-mecklenburgische-seenplatte.de

 

Was also tun mit den Gartenabfällen? Kompostieren!
Laub, Äste, Zweige, Rasenschnitt, aber auch organische Küchenabfälle können mit wenig Aufwand und etwas Geduld auf dem eigenen Grundstück kompostiert und so in wertvollen Humus bzw. Mutterboden umgewandelt werden. Das schont die Umwelt, freut den Gärtner und spart Geld.
Äste und Zweige sollten vor der Kompostierung möglichst zerkleinert werden, um eine schnellere Verrottung zu ermöglichen. Die zerkleinerten Äste sind auch ideal zur Vermischung mit frischen Grasschnitt geeignet, um diesen aufzulockern und Fäulnis zu vermeiden.

Offene Feuer wie z. B. Feuerschalen und Lagerfeuer unterliegen zwar nicht dem Abfallrecht, trotzdem sind auch hier die abfallrechtlichen Regelungen zu beachten. Das bedeutet: Nur trockenes, unbehandeltes Schnitt- und Brennholz darf verbrannt werden. Gartenabfälle, Bau- und Baurestabfälle, Sperrmüll, Fenster, Kunststoffe, Verpackungsmaterial oder andere Abfälle gehören nicht ins Lagerfeuer oder die Feuerschale! Auch dürfen diese nicht mit Flüssigbrennstoffen entzündet werden. 
In jedem Fall gilt beim Feuer machen: Brandschutzbestimmungen beachten! Geeignete Löschmittel sind bereitzuhalten und Rauchbelästigungen sind zu vermeiden.

 

Mit freundlichen Grüßen

Im Auftrag

 

Siegmund

Leiterin Ordnungsamt

2. Stadträtin